Technisch / Organisatorisch:
Ausbildung:
Vorbereitende Maßnahmen:
BGI 836/BGI 518, 11.3: Festlegung der Kontrollfristen:
Vor jeder Arbeitsschicht ist eine Sichtkontrolle und Anzeigetest durchzuführen.
11.1.1: Anzeigetest bedeutet: Aufgabe geeigneter Prüfgase, Gasgemische zum Test der Anzeige und Alarmfunktion... Eine alleinige Kontrolle des Nullpunktes mit Umgebungsluft
erfüllt nicht die Anforderungen des Anzeigetests.
Um diesen Test durchzuführen, muss das Personal nach BGI 836/BGI 518 (ehemals BG-RCI T 021/T 023) zum „unterwiesenen Personal“ ausgebildet sein.
- Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau der Gaswarneinrichtung
- Erkennen von offensichtlichen Veränderungen an der Gaswarneinrichtung
- Kenntnisse der gerätespezifischen Testfunktionen und Beurteilung der Ergebnisse
Durchführende Maßnahmen:
DGUV Regel 113-004, 4.2.5.3 - Befahren von Silos, Behältern und engen Räumen
Der Unternehmer darf mit dem Freimessen nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Dafür muss das Personal nach DGUV Grundsatz 313-002 (ehemals BGG/GUV-G 970) - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 zum „Fachkundigen Personal zum Freimessen“ ausgebildet sein.
Ausbildungsinhalte:
- Rechtliche Grundlagen
- Grundlagen zu Gefahrstoffen
- Gasmesstechnik
- Messtaktik
- Praktische Übungen
Ausbildungserhaltende Maßnahmen:
- Unterwiesenes Personal
Empfohlenes Intervall alle 2 Jahre, laut BGI 836/BGI 518 (ehemals BG-RCI T 021/T 023)
- Fachkundige zum Freimessen
Sind verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden, laut DGUV Grundsatz 313-002
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Freimessen unter: